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Dokument-ID: 281617
1.6 Angemessener Mietzins bei Geschäftsräumen
Definitionen
Keine Wohnzwecke
Ein Geschäftsraum ist ein, das nach der vertraglichen Vereinbarung nicht Wohnzwecken dienen soll. Hiezu reicht es aus, wenn die Parteien nachträglich einverständlich den Vertragszweck in diese Richtung geändert haben (MietSlg 37.302/51).