18.1 Kaution im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG
Anwendungsbereich
Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann entsprechend den Voraussetzungen des § 16b MRG die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden.
Die Regelung gilt nicht nur für Wohnungen und Geschäftsräume im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, sondern auch für Wohnungen und Geschäftsräume im Teilanwendungsbereich mit Ausnahme von Objekten in einem Wirtschaftspark (§ 1 Abs 5 MRG), somit auch für die im § 1 Abs 4 MRG genannten Objekte.