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Markus Bulgarini - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.14 Abbruchreife (§ 30 Abs 2 Z 14 MRG)

Nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG kann der Vermieter aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen

  • wenn die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwands zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit noch auf Dauer sichergestellt werden kann
  • die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist
  • und dem Mieter Ersatz beschafft wird (OGH 24.01.2019, 6 Ob 199/18k).

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