3.5 Mietanbot – Rücktrittsrecht nach KSchG
Das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
Das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG behandelt die sog Haustürgeschäfte, die der Verbraucher nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers und auch nicht an einem vom Unternehmer benutzten Stand auf einem Markt oder einer Messe abschließt. Gemeint sind etwa Vertragserklärungen vor der Wohnung (OGH vom 13.02.2002 zu GZ 2 Ob 11/02k), am Arbeitsplatz oder auf der Straße. Ein Haustürgeschäft wird demnach in einer Situation abgeschlossen, in der der Verbraucher nicht darauf vorbereitet war und „spontan“ zur Abschließung eines Rechtsgeschäftes überredet wird.