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Redaktion FORUM Media | Glossar

Haustiere

Für die Zulässigkeit der Tierhaltung ist vor allem auf eine Beeinträchtigung von Mitbewohnern abzustellen. So kann der Vermieter die Haltung eines Hundes verbieten, wenn dazu ein triftiger Grund in der Person des Bestandnehmers oder im Verhalten des Tieres gelegen ist. Auch eine erklärte Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Tierhaltung zu Unzukömmlichkeiten (Lärm oder Geruchsbelästigung, körperliche Gefährdung) führt.

Liegt ein generelles Verbot im Vertrag (etwa betreffend Hundehaltung) vor, kann dieses mit Unterlassungsklage durchgesetzt werden. Ist im Vertrag nichts vereinbart, darf der Mieter übliche Haustiere (Hunde, Katzen, kleinere Vögel oder Fische) halten. Übersteigen die Belästigungen durch die Tierhaltung das normale Ausmaß, darf der Vermieter die Unterlassung der Störungen, nicht aber der Tierhaltung an sich (die ja zulässig ist) verlangen.