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Dokument-ID: 655883
13.2.2 Qualifizierter Zinsrückstand (§ 1118, 2. Fall ABGB)
Ein qualifizierter Zinsrückstand liegt vor, wenn der Bestandnehmer, trotz gehöriger Mahnung, den fälligen Zins zu bezahlen, bis zum nächsten Termin, an dem wiederum ein Mietzins fällig wird, den rückständigen und eingemahnten Zins nicht vollständig entrichtet hat.