3.7.4 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (unecht befreit)
Grundtatbestand
Gem § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 sind die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, steuerfrei; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten aufgrund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken, die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken und unter bestimmten Voraussetzungen die kurzfristige (weniger als 14 Tage) Vermietung von Grundstücken.