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Markus Bulgarini - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Anführen der Kündigungsgründe

Individualisierung

Die geltend gemachten Kündigungsgründe müssen bereits in der Aufkündigung individualisiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass schon in der Aufkündigung eine eingehende sachliche Ausführung des einzelnen Kündigungsgrundes notwendig wäre. Vielmehr reicht eine kurze Anführung aus, damit der Umfang des Kündigungsstreites gegenüber dem Gekündigten abgesteckt und diesem die Möglichkeit geboten wird, inhaltlich präzise Einwendungen zu erheben. Zweck der Vorschrift ist also eine Konzentration der Verhandlung. Ausreichend ist somit, wenn die Gründe der Aufkündigung durch Schlagworte bezeichnet werden (MietSlg 47.416). Es schadet jedoch nicht, wenn das in der Kündigung erstattete Vorbringen keine weitere Individualisierung des dem Beklagten konkret vorgeworfenen Verhaltens enthält. Es reicht, wenn der Vermieter nach Erhebung von Einwendungen durch den Mieter die einzelnen Tatbestandsmerkmale behauptet und nachweist (OGH 19.05.2009, 3 Ob 20/09a).

Selbst die Anführung einer ziffernmäßigen Gesetzesstelle ohne weiteres tatsächliches Vorbringen kann ausreichend sein, wenn diese lediglich einen Tatbestand enthält und daher den Kündigungsgrund ausreichend präzisiert (RIS-Justiz RS0069069).

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