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Dokument-ID: 277180
4.25 Scheinuntermiete
Haupt- und Untermiete
§ 2 MRG gibt Auskunft darüber, in welchen Fällen Hauptmiete und in welchen Fällen Untermiete vorliegen. Ersterem kommt eine Reihe von Rechten zu, welche letzterem nicht zustehen. Aus mieterschutzrechtlichen Gründen soll daher § 2 Abs 3 MRG Scheinuntermietverträge hintanhalten, die zwecks Umgehung der dem Hauptmieter zustehenden Rechte – also bloß zum Schein – geschlossen wurden.