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Dokument-ID: 275903
5.3 Tod des Mieters
Rechtslage nach ABGB
Das ABGB hält in § 1116a ABGB zunächst fest, dass der Tod eines der vertragsschließenden Teile – also entweder des Vermieters oder des Mieters – nicht automatisch zur Auflösung des Bestandvertrages führt. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.