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Dokument-ID: 655516
3 Wirkung der Aufkündigung
Einseitige Rücknahme
Die Gestaltungswirkung einer einseitigen Erklärung der Aufkündigung führt mit dem Zugang an den Kündigungsgegner dazu, dass ab diesem Zeitpunkt eine einseitige Zurücknahme – etwa ein Widerruf der Aufkündigung – durch den Kündigenden nicht mehr möglich ist. Ein Widerruf müsste also, um wirksam zu sein, dem Kündigungsgegner spätestens gleichzeitig mit der Aufkündigung zugehen.