3.4.1 Abgrenzung der Lieferung von der sonstigen Leistung
Der Umsatzsteuer unterliegen gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist für die Beurteilung des Leistungsortes, einer allfälligen Steuerbefreiung und des Steuersatzes von Bedeutung. Speziell der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes setzt eine Lieferung iSd § 3 Abs 1 UStG voraus (BFG 16.7.2020, RV/5101269/2019).