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Dokument-ID: 373882
3.1.4 Gewährleistung und Schadenersatz
Gewährleistung
Der Verpächter muss den vertragsgemäßen Zustand des Pachtgegenstands gewährleisten: Er muss dem Pächter den Pachtgegenstand im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben und, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, erhalten.
Der Vermieter hat den fehlenden Benützungskonsens der Baubehörde beizubringen, um den Mietern den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes zu ermöglichen und zu sichern (RS0021006).