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Neu Dokument-ID: 373882

Maria Brandstetter - Iman Torabia - Alexander Kdolsky - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.4 Gewährleistung und Schadenersatz

Gewährleistung

Der Verpächter muss den vertragsgemäßen Zustand des Pachtgegenstands gewährleisten: Er muss dem Pächter den Pachtgegenstand im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben und, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, erhalten.

Der Vermieter hat den fehlenden Benützungskonsens der Baubehörde beizubringen, um den Mietern den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes zu ermöglichen und zu sichern (RS0021006).

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