3.1.12 Vertragsbeendigung – Rechte des Pächters
Bei Beendigung des Pachtvertrages stehen dem Pächter die folgenden Rechte gegen den Verpächter zu:
- Recht auf Aufwandersatz
- Wegnahmerecht
Hinweis:
Im Gegensatz zum Mietrecht („Mieterschutz“) sind die gesetzlichen Regelungen für den Pachtvertrag (§§ 1091 ff ABGB) nicht zwingend, sondern können zum überwiegenden Teil durch Vereinbarung der Parteien abbedungen werden. Die im Folgenden angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten daher nur dann, wenn zwischen den Parteien im Pachtvertrag keine Sondervereinbarung getroffen wird.