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Dokument-ID: 656127
3.6 Bemessungsgrundlage
Entgelt
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Der Umsatz wird gem § 4 Abs 1 UStG 1994 im Falle von (Lieferungen und) sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um diese zu erhalten (Solleinnahme).