5 Benachrichtigung der Gemeinde (§ 33a MRG)
Voraussetzungen
Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren (Klage, Aufkündigung, Übergabeauftrag) eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich abgeschlossen wird, hat das Gericht die Gemeinde davon zu benachrichtigen, sofern sich – was aus datenschutzrechtlichen Gründen vorher abzuklären ist – der Mieter nicht gegen diese Benachrichtigung ausspricht. Das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu einer solchen Ablehnung zu geben. In der Praxis erfolgt dies durch Übersendung eines Formulars, das auch auf die Möglichkeit der weiteren Benachrichtigung von sozialen Institutionen hinweist, die sich mit der Vermeidung eines Wohnungsverlustes befassen.