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Dokument-ID: 281641
3.16 Mietzins – Freie Vereinbarung
Definition
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG können Vermieter und Mieter die Höhe des Mietzinses und daher auch dessen Wertsicherung nach Belieben vereinbaren. Sie sind lediglich, wie auch bei jedem Kauf- oder Tauschvertrag, an die allgemeinen Grenzen des bürgerlichen Rechtes gebunden. Diese stellen jedoch keine Mieterschutzbestimmungen dar, sondern sind auf beide (bei mehreren Vermietern oder Mietern alle) Vertragsparteien anwendbar.