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Dokument-ID: 655735
2 Landwirtschaftliche Pachtverträge
Geltungsbereich des Landpachtgesetzes
Das Landpachtgesetz – LPG 1969 gilt für Pachtverträge zur landwirtschaftlichen Nutzung von landwirtschaftlichen Betrieben, landwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaften und Grundstücken sowie von Teichen, die der Fischzucht dienen. Auf Kleingärten findet das Gesetz gem § 1 Abs 3 keine Anwendung.