1.2 Ablöse im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
Ersatzanspruch im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
Unterliegt das Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, so ist die zwingende Vorschrift des § 10 MRG anzuwenden. Gem § 10 MRG kann der Hauptmieter für Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung, die er in den letzten 20 Jahren gemacht hat und die noch über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, Ersatz verlangen, wobei die Aufwendungen um eine jährliche Abschreibung jährlich zu vermindern sind. Auch wer bei Beginn des Mietverhältnisses Zahlungen iSd § 10 MRG an den Vermieter oder einen früheren Mieter geleistet hat, kann dementsprechend Ersatz begehren.