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Dokument-ID: 364013
2.1 Die Definition der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Vermietung, Verpachtung
Unter Vermietung wird gem § 1090 ABGB die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs an einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit verstanden. Die Verpachtung umfasst zusätzlich die Ziehung von Früchten aus der überlassenen Sache. Aus dieser Unterscheidung des bürgerlichen Rechts an sich sind aber noch keine steuerrechtlichen Konsequenzen abzuleiten.