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Dokument-ID: 280218
2.50 Kündigungsverzicht
Stillschweigender Verzicht
Ein Verzicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, er kann auch stillschweigend vereinbart sein oder sich aus der Absicht der Parteien ergeben. Letzteres wird im Zweifel bei einer Vorauszahlung des Mietzinses für eine bestimmte Zeit (MietSlg 26.216) oder bei der Verbindung einer Vermietung mit einer Anwartschaft auf Wohnungseigentum vermutet (SZ 51/174).