Stillschweigende Vertragsverlängerung
Untätigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist kann zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung führen (MietSlg 35.831). Ein Verzicht auf den Räumungsanspruch ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Vermieter nach rechtskräftiger Aufkündigung die zwangsweise Räumung beantragt und deren Vollzug weiter betreibt (MietSlg 47.082).
Eine stillschweigende (konkludente) Erneuerung des (befristeten) Mietvertrages genügt dem in den Fällen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG festgelegten Schriftformerfordernis nicht (RS0014381).