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Dokument-ID: 1059082
Untermiete
Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die in der vorstehenden Aufzählung nicht enthalten ist. Ein derartiger Untervermieter ist im Fall der Auflösung seines Benützungsrechtes verpflichtet, den Untermieter hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.