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Dokument-ID: 655261
8.1 Zinsbefreiung und Zinsminderung
Gewährleistungsfolge
Räumt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht im vollen Ausmaß ein, so tritt als Gewährleistungsfolge kraft Gesetzes eine Zinsbefreiung oder Zinsminderung ein (§ 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB).
Die Zinsminderung tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers ein (RIS-Justiz RS0021443; RS0021420).