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Markus Bulgarini - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Allgemeine Pflichten des Bestandgebers

Übergeben des Gebrauchsgegenstandes

Der Bestandgeber ist verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch an dem Bestandobjekt zu verschaffen und zu erhalten. Ist das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im Voraus nicht verzichtet werden (§ 1096 Abs 1 ABGB). § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine Vorschrift des Gewährleistungsrechts, wobei die daraus ableitbaren Ansprüche ex lege ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung bestehen, und unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden können (RS0021326; RS0107866) (OGH 22.12.2015, 1 Ob 224/15w). Im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG ist der Bestandgeber nach Übergabe des Bestandobjekts grundsätzlich zur umfassenden Erhaltung des Mietgegenstands im vertraglich vereinbarten, dh im Zweifel in „brauchbarem“ Zustand verpflichtet (OGH 27.02.2012, 2 Ob 215/10x).

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