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Olaf Rittinger - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.25 Mietzinsrückstand – Abwehr eines Räumungsbegehrens

Konsequenzen eines Mietzinsrückstands

Gem § 33 Abs 1 MRG kann der Vermieter das Vertragsverhältnis gerichtlich kündigen. Daneben besteht die Möglichkeit einer Mietzins- und Räumungsklage, diese gestützt auf § 1118 ABGB. Letztere Variante beinhaltet eine sofortige Auflösungserklärung, die außergerichtlich aber auch mit einer Klage erfolgen kann. Eine Räumungsklage ersetzt eine Mahnung (vgl dazu ua Dittrich-Tades22, Taschenkommentar, zu § 1118 ABGB, Seite 520 bzw Dittrich-Tades37, Kommentar ABGB, zu § 1118 ABGB, E 8) .

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