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Dokument-ID: 277229
4.5 Pachtvertrag
Grundlegendes
Gem § 1091 ABGB ist Mietvertrag die bloße Gebrauchsüberlassung, Pachtvertrag die Überlassung zur Fruchtziehung. Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist die materielle Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses und nicht die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes durch die Vertragsparteien (1 Ob 2315/96i).