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Dokument-ID: 278934
2.24 Gerichtliche Aufkündigung
Immobilienleasing
Überwiegenden Bestandcharakter hat etwa ein Immobilienleasingvertrag, bei dem die Zurverfügungstellung der Nutzung eines Objekts für bestimmte Zeit im Vordergrund steht und nicht ein Eigentumserwerb am Bestandobjekt – etwa vergleichbar einem Kauf auf Raten – beabsichtigt wird.