11.9 Eigenbedarfskündigung mit Ersatzbeschaffung (§ 30 Abs 2 Z 9 MRG)
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschafft. Dieser Kündigungsgrund gilt auch für Geschäftsräumlichkeiten. Die Anwendung der Vorschrift erstreckt sich auf Aszendenten (§ 41 ABGB), nicht aber auf Lebensgefährten (Prader, MRG5.12 § 30 Anm 31 f, Stand 01.01.2020, Manz Wohnrecht rdb.at).
Eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich. Es besteht keine Sperrfrist. Eine Zukunftsprognose ist jedoch zu berücksichtigen (Prader, MRG5.12 § 30 Anm 34, Stand 01.01.2020 Manz Wohnrecht rdb.at).