11.3.2 Unleidliches Verhalten (§ 30 Abs 2 Z 3, 2. Fall MRG)
Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens liegt dann vor, wenn der Mieter oder Mitbenützer der Wohnung durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben verleidet. In der Regel erfolgt dies bei Fortsetzung des Verhaltens durch längere Zeit hindurch oder durch häufige Wiederholungen (MietSlg 46.352; immolex 1997/182). Dabei kommt es darauf an, ob das Gesamtverhalten des Mieters oder von Personen, deren Verhalten er zu vertreten hat, das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet ist, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (wobl 1990/42; MietSlg 45.380). Auf subjektive Empfindlichkeiten kommt es nicht an. Auch Angriffe gegen die Ehre, etwa Beschimpfungen, können, wenn sie schwerwiegend sind, den Kündigungsgrund erfüllen (MietSlg 47.360). Hierbei sind aber die örtlichen Verhältnisse, insbesondere der im Haus übliche Umgangston, zu berücksichtigen (MietSlg 47.357). Auch durch solch einmaligen Vorfälle kann der Kündigungsgrund daher verwirklicht werden (RIS-Justiz RS0070303).