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Markus Bulgarini - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Kündigungsverzicht

Stillschweigender Verzicht

Ein Verzicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, dieser kann sich auch aus der Absicht der Parteien ergeben oder stillschweigend vereinbart worden sein, wobei es hier strenge Maßstäbe anzulegen gilt (RIS-Justiz RS0014416). Letzteres wird im Zweifel bei einer Vorauszahlung des Mietzinses für eine bestimmte Zeit (MietSlg 26.216) oder bei der Verbindung einer Vermietung mit einer Anwartschaft auf Wohnungseigentum vermutet (SZ 51/174).

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