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Dokument-ID: 610791
3.15 Mietzins – Fälligkeit
Begriff
Gem § 15 MRG besteht der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins aus
- dem Hauptmietzins,
- dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
- dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
- dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Überdies darf der Vermieter vom Mieter die Umsatzsteuer, die vom Mietzins zu entrichten ist, verlangen.