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Christian Macho - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.2 Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers (§ 30b KSchG)

Durch § 30b KSchG werden die allgemeinen Pflichten des Maklers nach § 3 MaklerG für Immobiliengeschäfte konkretisiert. Der Verbraucher, welcher Auftraggeber des Maklers ist, muss vor Abschluss des Maklervertrages von letzterem gem § 30b KSchG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers schriftlich über die wesentlichen Punkte des Vertragsverhältnisses aufgeklärt werden. Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB (RS0109996; OGH 28.04.1998, 1 Ob 372/97f).

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