16.2 Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers (§ 30b KSchG)
Durch § 30b KSchG werden die allgemeinen Pflichten des Maklers nach § 3 MaklerG für Immobiliengeschäfte konkretisiert. Der Verbraucher, welcher Auftraggeber des Maklers ist, muss vor Abschluss des Maklervertrages von letzterem gem § 30b KSchG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers schriftlich über die wesentlichen Punkte des Vertragsverhältnisses aufgeklärt werden. Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB (RS0109996; OGH 28.04.1998, 1 Ob 372/97f).