16.3 Rechtsfolgen unzulässiger Vereinbarungen und ihre Durchsetzung (§ 27 Abs 3 MRG)
Mietzinsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Zur Ermöglichung einer derartigen Überprüfung muss eine echte Mietzinsvorauszahlung von den Vertragsparteien von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet werden, sodass sie anteilsmäßig zurückverlangt werden kann (§ 1435 ABGB), wenn das Mietverhältnis vor dem Zeitraum der Vorauszahlung endet (wobl 1997/21). Eine Verrechnung mit den letzten sechs Monaten des Bestandverhältnisses ist zu unbestimmt (wobl 1995/82).
Die im Gesetzeswortlaut gebrauchte Wendung „im Voraus“ (§ 27 Abs 3 Satz 2 MRG) kann, soll die Gesetzesbestimmung ihren Zweck erfüllen, nur so verstanden werden, dass ein Rückforderungsverzicht erst nach Zahlung des Ablösebetrages wirksam ist (RS0103224).