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Dokument-ID: 655833
11.12 Bedarf des Hauptmieters bei Untermietverhältnis (§ 30 Abs 2 Z 12 MRG)
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann.