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Dokument-ID: 634731
3.29 Mietzinsvorauszahlung
Echte Mietzinsvorauszahlungen
Der Vermieter darf anstelle oder neben einem monatlich zu entrichtenden Mietzins auch Mietzinsvorauszahlungen begehren. Diese sind nur dann keine unzulässigen Ablösezahlungen, wenn es sich um echte Mietzinsvorauszahlungen handelt, die also nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung einem bestimmten Zeitraum konkret zugeordnet werden können (wobl 1997/22).