3.1.2 Nutzungsrecht des Pächters
Erhaltungspflicht des Verpächters
§ 1096 ABGB verpflichtet den Verpächter, den Pachtgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben, zu erhalten und den Pächter vor Störungen zu schützen, so dass dieser den Pachtgegenstand entsprechend nutzen kann. In der Praxis wird die Erhaltungspflicht des Verpächters während aufrechter Pacht regelmäßig auf den Pächter überwälzt.
Der Bestandgeber muss alle Mängel der Bestandsache auf seine Kosten beseitigen, ohne Unterschied, ob sie groß oder klein sind, und ob sie durch Zufall, durch die ordnungsgemäße Abnützung, oder durch das Verschulden einer dritten Person hervorgerufen wurden. Nur für solche Schäden hat er nicht einzustehen, die durch das Verschulden des Bestandnehmers entstanden sind (RS0020834).