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Markus Bulgarini - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Kündigungen aus besonderem Anlass

Vertragliche Kündigungstermine gehen grundsätzlich den gesetzlichen vor, sodass der Aufkündigende von der Vereinbarung abweichende, wenn auch für den Aufgekündigten scheinbar günstigere „Kündigungstermine“, nicht wählen darf. Eine „Ausnahme“ hiervon besteht aber in den Fällen der „Kündigung aus besonderem Anlass“, wozu auch die „Aufkündigung“ eines Bestandvertrags durch den Ersteher gehört. In diesen Fällen kann (außerhalb des Bereichs der vollen Anwendbarkeit des MRG bei nicht verbücherten Bestandverträgen) die „Aufkündigung“ ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer, einen allgemeinen oder besonderen „Kündigungsverzicht“ oder die vereinbarte (längere) „Kündigungsfrist“ oder den vereinbarten Termin zu den gesetzlichen Terminen unter Einhaltung der gesetzlichen (oder kürzeren vertraglichen) Frist wirksam erfolgen: 5 Ob 525/88 MietSlg 40.815; vgl auch zur Rangfolge bei Tod: 4 Ob 502/92 MietSlg 44.190.

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