2 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil (§ 34 MRG)
Ausspruch im Urteil
Im Bereich des Mieterschutzes des Mietrechtsgesetzes kann der Mieter von Wohnräumen beantragen, dass im Urteil eine längere als die gesetzliche Räumungsfrist (14 Tage) festgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter wichtige Gründe geltend macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht. Die Verlängerung darf nicht mehr als 9 Monate betragen (§ 34 Abs 1 MRG).
Eine solche Entscheidung kann ohne gleichzeitiger Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.