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Dokument-ID: 563435
1.25 Brauchbarkeit
Mangelhaftigkeit bei Übergabe oder während der Bestandzeit
Für den Fall, dass das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft ist oder es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft wird, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit (§ 1096 ABGB).