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Dokument-ID: 281599
3.12 Mietrechtsabtretung – Besondere Fragen
Prozessuale Rechtsfolge der Übertragung
Die Geltendmachung des § 12 MRG bewirkt eine Einzelrechtsnachfolge in der Mieterstellung. Das Mietverhältnis wird durch Eintritt des Neumieters und Austritt des Altmieters in jener Form fortgeführt, wie es vorher bestanden hat.