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Markus Bulgarini - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.15 Interessenbescheid (§ 30 Abs 2 Z 15 MRG)

Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG setzt voraus:

  • Den beabsichtigten Abbruch oder Umbau des Gebäude(teile)s, in dem der Mietgegenstand liegt („Miethaus“ wie bisher jegl Gebäude: VwSlgNF 11.532 A = MietSlg 36.447/1; MietSlg 38.486; auch Superädifikate: MietSlg 38.485). Unter einem Miethaus ist hierbei jegliches Gebäude zu verstehen (MietSlg 36.447/1, 38.486)
  • Damit muss die Errichtung eines neuen (oder geänderten) Gebäudes (muss nicht flächenident sein, VwGH MietSlg 22.354/1) sowohl in finanzieller als auch in baurechtlicher Hinsicht sichergestellt sein (dazu LGZ Wien MietSlg 40.474); die Prüfung dieser beiden Voraussetzungen obliegt dem Gericht im Kündigungsstreit (VfGH Slg 6939 = MietSlg 24.286/1; VwGH VwSlg 8379 A = MietSlg 25.289/2; VwGH MietSlg 25.286/3; LGZ Wien MietSlg 38.487)
  • Ein im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung bereits rechtskräftiger „Interessenbescheid“ (MietSlg 39.484). In diesem Interessenbescheid entscheidet über Antrag des Bauwerbers die Bezirksverwaltungsbehörde, für das Gericht bindend, ob der geplante Neubau oder der Umbau unter Berücksichtigung der Mieterinteressen im öffentlichen Interesse liegt. Über andere Tatbestandsmerkmale ist hierin nicht abzusprechen. Worin das öffentliche Interesse bestehen kann, ist nur demonstrativ aufgezählt; unter „anderen im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen“ sind nicht nur solche Tatbestände zu verstehen, die in der gleichen Richtung liegen (VwGH VwSlg 8379 A = MietSlg 25.289/2), daher zB auch Schaffung einer ärztliche Ordination zur Sicherstellung ärztlicher Versorgung (VwGH VwSlgNF 8379 A = MietSlg 25.289/2) oder der Ausbau eines Privatkrankenhauses für mittellose Personen (VwGH MietSlg 37.457); Arbeitsplatzsicherung (VwGH MietSlg 31.373). Zum öffentlichen Interesse am Neubau einer Großraumgarage s VwGH VwSlgNF 11.532 A = MietSlg 36.447/1; zur Beurteilung einer ins Gewicht fallenden Vermehrung von Wohnungen s VwSlgNF 12.080 A = RdW 1987, 15 = MietSlg 38.483. Eine Interessenabwägung findet seit 01.03.1991 nicht nur bei widerstreitenden öffentlichen Interessen (Stadtbilderhaltung) statt, sondern auch gegenüber schutzwürdigen Interessen der durch die Kündigung betroffenen Mieter, wodurch die bisherige Rsp dazu überholt ist
  • Ersatzbeschaffung nach § 32 MRG. Der Kündigungstatbestand bezweckt die Schaffung der Möglichkeit, im öffentlichen Interesse privatrechtlich geschützte Rechte des Mieters zu durchbrechen (VwGH VwSlg 4501 A; VwSlg 8379 A = MietSlg 25.289/2).
  • Im Verwaltungsverfahren hat die Interessenabwägung stattzufinden. Aus diesem Grund steht auch dem Mieter Parteistellung zu. Voraussetzung für die rechtskräftige Entscheidung ist daher auch die Zustellung an den Mieter (Prader, MRG4.12 § 30, Stand 01.10.2016, Manz Wohnrecht rdb.at).

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