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Dokument-ID: 655584
11.1 Mietzinsrückstand (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG)
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich das Ausmaß der Mietzinsminderung nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts richtet, wobei es dafür vor allem auf den Vertragszweck, also den bedungenen Gebrauch ankommt (RS0021054; RS0020926). Letztlich hängt das Ausmaß einer berechtigten Mietzinsminderung von den Umständen des Einzelfalls ab (OGH 01.09.2021, 3 Ob 109/21g).