10 Untermietzins iSd § 26 MRG
Gem § 26 Abs 1 MRG gilt, dass wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet wird, dann darf der Untermietzins, abgesehen von der Überwälzung der Mietzinsbestandteile gem § 15 Abs 1 Z 2–4 MRG und der Umsatzsteuer, den vom Untervermieter zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins um nicht mehr als 50 % übersteigen. Darüber hinaus sind jedoch bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses die vom Untervermieter getätigten Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, soweit sie für den Untermieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags von objektivem Nutzen sind. § 25 MRG gilt für das Verhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter sinngemäß.