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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.10 Mietkauf

Definition

Unter „Mietkauf“ werden im Allgemeinen Vereinbarungen verstanden, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind. Das eigentliche Ziel des Vertrags ist nicht die Gebrauchsüberlassung. Vielmehr richtet sich der Mietkauf von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers. Es kann dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt werden. In diesem Fall wird der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge angesehen. Hierbei werden die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet. Der Mietkäufer erwirbt mit Ausübung der Option das Eigentum (OGH 10.12.2012; 2 Ob 188/11b = JBl 2013, 32 = ecolex 2013/40 S 113 – ecolex 2013, 113 = ÖBA 2013, 516/1928 (Bollenberger) = ZIK 2013/269 S 181).

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