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Dokument-ID: 282293
3.21 Mietzinserhöhung – Grundsatzentscheidung (§ 18a Abs 1 MRG)
Berechtigung der Erhaltungsarbeit
Wird vor der Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse begehrt, so hat das Gericht (die Schlichtungsstelle) auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigt. Weiters ist zu bestimmen, innerhalb welchen Zeitraumes, der 10 Jahre nicht übersteigen darf, die dafür erforderlichen Kosten aus den Hauptmietzinsen zu decken sind.