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Dokument-ID: 440520
5.26 Wohnungstausch
Voraussetzungen
Der Hauptmieter einer Wohnung ist unter folgenden Voraussetzungen zum Wohnungstausch auch ohne Einwilligung des Vermieters berechtigt:
- aus wichtigen, besonders sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen;
- wenn er die Wohnung vor mehr als fünf Jahren gemietet hat;
- wenn der Tausch im selben Gemeindegebiet erfolgt;
- wenn die Tauschwohnungen zur angemessenen Befriedigung des beiderseitigen Wohnbedürfnisses dienen;
- wenn dem Vermieter der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann;
- wenn gegen den Hauptmieter weder eine gerichtliche Kündigung noch eine Räumungsklage anhängig ist (§ 13 Abs 1 MRG).