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Dokument-ID: 610860
4.27 Schlosstausch
Begriff Besitzstörung
„Eine Besitzstörung erfordert nämlich einen tatsächlichen Eingriff (vgl Manz ABGB, 35. Auflage, § 339/E 7), also ein räumliches Übergreifen in die Macht und den Gewahrsam des Besitzers (vgl Manz, ABGB, 35. Auflage, § 339/E 12 und 13).“ (MietSlg 54.024)