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Neu Dokument-ID: 277200

Alexander Scheer - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.33 Stillschweigende (konkludente) Verlängerung des Mietvertrages

Gesetzeslage

Ist im Vertrag eine vorläufige Aufkündigung vereinbart worden, so wird er durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach dem Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt (§ 1114 ABGB).

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