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Neu Dokument-ID: 563424

Simone Unterfrauner - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.9 Anwendungsbereich des MRG – Vollausnahmen

Mietgegenstände

Das MRG gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte.

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